Satzung des Landesverbandes Thüringen für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.
Beschlossen am 14. Juni 1997 in Tabarz.
§ 1 Name und Sitz
a) Der Verband trägt den Namen „Landesverband Thüringen für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V.“ (nachstehend „Landesverband“ genannt).
b) Er hat seinen Sitz in Erfurt.
c) Er ist unter der Nr. VR 457 im Vereinsregister eingetragen.
d) Er ist Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz Kreislauferkrankungen e.V. Der Vorstand kann weitere Mitgliedschaften beschließen, soweit es das Verbandsinteresse erfordert.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der AO“.
Finanzielle Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vermögen des Landesverbandes.
Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bzw. Zuwendungen begünstigt werden, die den Zwecken des Landesverbandes fremd sind.
Die Aufgaben des Landesverbandes sind:
a) Koordinierung der in Thüringen tätigen Gremien zur kardio- logischen Prävention und Rehabilitation,
b) Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen und anderen im Gesundheitswesen tätigen natürlichen und juristischen Personen sowie mit Wissenschaftlern und Forschungsgruppen,
c) Gesundheitsbildung und Laienaufklärung der Risikofaktoren der Zivilisationskrankheiten,
d) Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung von Übungsleitern für die Tätigkeit in Präventions- und Rehabilitationsgruppen, zusammen mit den in Thüringen beauftragten Organisationen.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Landesverbandes können natürliche und juristische Personen sein, Aufnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist. Der Austritt ist wirksam für das Ende des Geschäftsjahres.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Landesverbandes schädigt, den Aufgaben zuwiderhandelt oder nach zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
d) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Landesverbandes zu fördern.
e) Die Mitglieder werden gebeten, zwei Exemplare ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Veröffentlichung zur Archivierung und Weiterverbreitung an den Landesverband zu senden, soweit sie die Ziele des Verbandes betreffen.
§ 4 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einen zu bestimmenden Jahresmitglieder-beitrag festzusetzen.
§ 5 Organe
Die Organe des Landesverbandes sind:
- die Mitgliederversammlung - der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
a) In den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, auf Beschluss des Vorstandes, oder wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Ladung zur Mitgliederversammlung und ihre Leitung obliegen dem Vorsitzenden bzw. im Falle der Verhinderung einem seiner Stellvertreter.
Die Ladung erfolgt schriftlich unter Wahrung der Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche Mitgliederversammlung. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. In Einzelfällen kann die Ladungsfrist vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter auf 14 Tage abgekürzt werden. Mit der Ladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.
b) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Unterzeichnung des Protokolls geschieht durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter und den Protokollführer.
c) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
d) Bei Satzungsänderung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn dies aus der Einladung deutlich ersichtlich ist, mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind und 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes juristische und natürliche Mitglied hat eine Stimme.
f) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für - Wahl/Bestätigung des Vorstandes
- Bestellung der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus 8 Personen, von denen mindestens 2 auf dem Gebiet der kardiologischen Prävention und Reha- bilitation tätige Ärzte sein sollen.
Im einzelnen setzt er sich zusammen aus dem:
1) - 1. Vorsitzenden (der Arzt sein muss) 2) - stellvertretenden Vorsitzenden (der Arzt sein muss) 3) - 2. stellvertretenden Vorsitzenden (der Arzt sein kann, nicht muss) 4) - Schatzmeister 5) - Vertreter des Landessportbundes 6) - Vertreter der Übungsleiter 7) - frei für juristische Person 8) - Vertreter des Beirates (wird berufen)
b) Im Vorstand müssen Rehabilitationsmediziner der Phasen 1 bis 3 sein.
c) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
d) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Entlastung im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Positionen 1,2,3,4 und 6 werden in der Mitgliederversammlung gewählt, die Positionen 5,7 und 8 bestätigt.
e) Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
f) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr.
g) Für die laufenden Aufgaben kann der Vorstand einen haupt- amtlichen Geschäftsführer bestellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Für begrenzte Aufgaben kann der Vorstand auch besondere Arbeitsgruppen berufen. Neben den laufenden Geschäften obliegen dem Vorstand somit insbesondere die Vorbereitung sowie Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Verwaltung des Verbands- vermögens.
§ 8 Beirat
Für die Durchführung seiner Aufgaben beruft der Vorstand einen Beirat. Die Mitarbeit steht Berufsverbänden und Interessenvertretern offen, die an den Belangen der kardiologischen Prävention und Rehabilitation interessiert und aktiv engagiert sind.
Der Beirat ist bei Bedarf einzuladen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist zugleich stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Beirat kann nur Empfehlungen aussprechen, welche einer Beschlussfassung durch den Vorstand bedürfen.
§ 9 Ordnung
Zur Durchführung seiner Satzung kann sich der Landesverband Ordnungen z.B.: - Geschäftsordnung - Finanzordnung - Rechtsordnung - Ehrenordnung geben.
Die Ordnungen werden vom Vorstand mit Stimmzettel verabschiedet.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Thüringen.
Eine Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind und mehrheitlich dafür stimmen.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 14.06.1997 beschlossen worden und am 15.06.1997 in Kraft getreten. |